Der Schülerrat

Aus dem Schulgesetz Sachsen:

 

§ 53 Schülerrat, Schülersprecher

(1) Die Klassenschülersprecher bilden den Schülerrat der Schule.

(2) Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und der Schulaufsicht. Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Schülerrat wählt aus der Mitte der Schüler einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.

Der Schülerrat am Landau-Gymnasium besteht im Schuljahr 2022/23 aus folgenden Schülern:

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